Hochzeitspakete
Natürlich kann die Begleitung eures besonderen Tages ganz individuell auf euch angepasst werden.
- Standesamtliche Behleitung ab inkl. Gruppenfotos im Anschluss ab 350€
- Standesamtliche Begleitung inkl. Gruppenfotos im Anschluss, Brautshooting + 1h Begleitung der Feier ab 600€
- Standesamtliche Begleitung inkl. Gruppenfotos im Anschluss, Sektempfang, Brautshooting, 1h Begleitung der Feier ab 750€
- Getting Ready, Standesamtliche Begleitung inkl. Gruppenfotos im Anschluss, Sektempfang, Brautshooting, 3h Begleitung der Feier 1.200€
Shootings
- Ich habe 3 Shootingpakete, das erste beinhaltet 3 bearbeitete Dateien im Download für 50€, das zweite 10 für 100€ und das dritte 18 für 150€.
- Jede weitere kostet 10€ zusätzlich. Du musst dich jedoch nicht vor dem Shooting für ein Paket entscheiden sondern kannst das ganz entspannt nach dem Shooting festlegen, wenn ihr die Ergebnisse der Auswahl bekommen habt.
- Make up ist optinal ab 39€ zubuchbar
Fantasyshooting
- ab 150,-€ (inkl. 3 bearbeiteter Dateien). Beispielsweise das Glitzer-, Kaffee-, Rauch-, Blattgold-, oder Fantasyshootings. Die Preise richten sich nach Aufwand des Make ups.
KONTAKT
Der einfachste Weg, mit mir in Kontakt zu treten. Ich bemühe mich um schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Nachricht und freue mich, Ihnen helfen zu dürfen!
Anschrift:
Sarah Beck
rue de la tuilerie 18
57350 Schoeneck
Frankreich
+49170-9215858
Sie können mir auch gern eine Nachricht per Whatsapp zukommen lassen.
Die hier gezeigte Auswahl aus meinem Archiv, ist Urheberrechtlich geschützt.
AGB:
Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer
französische Steuernummer (TVA): FR21983244286
(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze: 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.