Objektiv betrachtet 

Fotografie 





Ohje Ohje Jetzt kommt der schwierige Teil

        Shootings

  • Ich habe 3 Shootingpakete, das erste beinhaltet 3 bearbeitete Dateien im Download für 50€, das zweite 10 für 100€ und das dritte 18 für 150€. Jede weitere kostet 10€ zusätzlich. Du musst dich jedoch nicht vor dem Shooting für ein Paket entscheiden sondern kannst das ganz entspannt nach dem Shooting festlegen, wenn ihr die Ergebnisse der Auswahl bekommen habt.
  • Make up ist optinal ab 39€ zubuchbar


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       Hochzeiten

  • Der Preis gestaltet sich ganz individuell und liegt zwischen 250-1.000€. Das kommt ganz darauf an, was Ihre Vorstellungen sind. Brautshooting, Standesamt, Feier, getting ready .... auch die Dauer gestaltet sich individuell.
  • Ich bringe auf Wunsch eine Blumenwand sowie einen Renaissance Biderrahmen für Portraits der Gäste währrend der Feier mit. Teilen Sie mir in einer Nachricht gerne Ihre Wünsche und und ich werde Ihnen ein unverbindliches Angebot zukommen lassen. Die Bilder erhaltet Sie in einer hölzernen USB Box auf einem 16 GB USB-Stick (siehe Fotot). Damit Sie die Bilder Ihres besonderen Tages immer griffbereit haben.

                                                                              

Newborn


    • Ein Newbornshooting kostet ab 150€ für 10 bearbeitete Dateien im Download
    • Das Newbornshooting sollte im Idealfall in den ersten 2 Wochen nach der Geburt stattfinden. Hier schlafen die kleinenoft  einfach durch und kriegen von der ganzen Aufregung garnichts mit. Hierzu habe ich verschiedene Sets, die ich individuell nach euren Wünsche gestalten kann. Milchschorf und Co sind in der natürlichen nachträglichen Retusche kein Problem.




    Themenshooting

    • ab 150,-€ (inkl. 5 bearbeiteter Dateien). Beispielsweise das Glitzer-, Kaffee-, Rauch-, Blattgold-, oder Fantasyshootings. Die Preise richten sich nach Aufwand des Make ups.

    KONTAKT

    Der einfachste Weg, mit mir in Kontakt zu treten. Ich bemühe mich um schnellstmögliche Bearbeitung Ihrer Nachricht und freue mich, Ihnen helfen zu dürfen!

     Anschrift:

    Sarah Beck

    rue de la tuilerie 18

    57350 Schoeneck

    Frankreich

    +49170-9215858

    Sie können mir auch gern eine Nachricht per Whatsapp zukommen lassen.

    Die hier gezeigte Auswahl aus meinem Archiv, ist Urheberrechtlich geschützt. 


    AGB:


    Umsatzsteuergesetz (UStG)
    § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

    UStnr: 010/261/09929


    (1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
    (2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.
    (3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze: 1. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;
    2. der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
    Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.
    (4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.